Rechtsprechung
LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 11 KomVersVerbdG MV, § 64 KomVersVerbdG MV, § 307 Abs 1 BGB, § 310 Abs 4 BGB
Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung zur Zusatzversorgungskasse - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 08.11.2011 - 11 O 928/11
- OLG Naumburg, 10.05.2012 - 2 U 162/11
- LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
Wesentlicher Teil dieses Systemwechsels war die Umstellung eines entgeltbasierten Gesamtversorgungssystems auf ein punktebasiertes Betriebsrentensystem ( vgl. §§ 30 ff der Satzung), das im Hinblick auf die defizitäre Finanzierungssituation allerdings auch die Erhebung von Sanierungsgeldern bei den Mitgliedern vorsehen durfte (zu den historischen Gründen der Umstellung eingehend etwa BGHZ 174, 127, bei juris ab Rn 25, vgl. zur Problematik des Sanierungsgeldes insbesondere BGHZ 190, 314, bei juris Rn 77 ).Dementsprechend liegen der Systemänderung auch grundsätzliche tarifvertragliche Entscheidungen zugrunde ( vgl. hierzu etwa bei BGHZ 174, 127 bei juris Rn 26 f), die ebenso auch in den ATV-K Eingang gefunden haben und, wie sich dem Aufnahmeantrag (Ziff 3) entnehmen lässt, entsprechend dem Vorschlag der Zusatzversorgungskasse, offensichtlich aus Gründen der Gleichbehandlung, auch auf diejenigen Arbeitnehmer der Mitglieder erstreckt werden, soweit der ATV-K nicht gilt.
In diesem Regelungsbereich haben die Gerichte einen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifparteien zu respektieren, der letztlich nur verfassungsrechtliche Grenzen in der verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und den Eigentumsrechten der Versicherten nach Art. 14 Abs. 1 GG findet (vgl. etwa BGHZ 103, 370, 384; BAG vom 27.3.2007, 3 AZR 654/06; zusammenfassend BGHZ 174, 127 bei juris Rn 33).
- BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11
Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Auszug aus LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
Dass es auch Fälle gibt in denen diese Grenzen überschritten werden, dazu haben die Beklagten zwar auf die Entscheidung des BGH vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 = VersR 2013, 46) verwiesen.Sofern die Entscheidung des BGH vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11) in tarifvertraglicher Hinsicht zu rechtserheblichen Änderungen im ATV-K führen sollte, haben die Beklagten im Übrigen die Möglichkeit über das Tarifvertragsrecht Einfluss zu nehmen, weil sie aufgrund ihrer Tarifgebundenheit an den tarifvertraglichen Verfahren und Regelungsabläufen partizipieren.
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Auszug aus LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
Wesentlicher Teil dieses Systemwechsels war die Umstellung eines entgeltbasierten Gesamtversorgungssystems auf ein punktebasiertes Betriebsrentensystem ( vgl. §§ 30 ff der Satzung), das im Hinblick auf die defizitäre Finanzierungssituation allerdings auch die Erhebung von Sanierungsgeldern bei den Mitgliedern vorsehen durfte (zu den historischen Gründen der Umstellung eingehend etwa BGHZ 174, 127, bei juris ab Rn 25, vgl. zur Problematik des Sanierungsgeldes insbesondere BGHZ 190, 314, bei juris Rn 77 ).
- BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87
Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Auszug aus LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
In diesem Regelungsbereich haben die Gerichte einen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifparteien zu respektieren, der letztlich nur verfassungsrechtliche Grenzen in der verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und den Eigentumsrechten der Versicherten nach Art. 14 Abs. 1 GG findet (vgl. etwa BGHZ 103, 370, 384; BAG vom 27.3.2007, 3 AZR 654/06; zusammenfassend BGHZ 174, 127 bei juris Rn 33). - BAG, 18.09.2007 - 3 AZR 654/06
Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Auszug aus LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
In diesem Regelungsbereich haben die Gerichte einen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifparteien zu respektieren, der letztlich nur verfassungsrechtliche Grenzen in der verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und den Eigentumsrechten der Versicherten nach Art. 14 Abs. 1 GG findet (vgl. etwa BGHZ 103, 370, 384; BAG vom 27.3.2007, 3 AZR 654/06; zusammenfassend BGHZ 174, 127 bei juris Rn 33). - OLG Naumburg, 10.05.2012 - 2 U 162/11
AGB: Auslegung der Satzung einer Zusatzversorgungskasse
Auszug aus LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11
Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungsregelungen und der damit verbundenen Aufnahmebedingungen wird auf die Satzung (Anlage K 2 ), die Aufnahmeanträge und wegen des übrigen Sach- und Streitstandes auf die bei den Akten befindlichen Urteile des Landgerichts M (Teilurteil vom 8.11.2011) und des Oberlandesgericht Naumburg ( 2 U 162/11) Bezug genommen.